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Sie planen in Ihrem Gebäude einen Umbau? Vorsicht vor unüberlegten Handlungen – mitunter bedürfen einzelne Maßnahmen einer Baubewilligung. Wichtig ist, dass Sie sich im Vorfeld darüber informieren, ob Ihr Bauvorhaben lediglich anzeige- oder gar bewilligungspflichtig ist. Mitunter ersparen Sie sich so Zeit und Mühen.

Bewilligungsfreie Baumaßnahmen

Manche baulichen Maßnahmen sind baubehördlich bewilligungsfrei. So ist die Dämmung in einer Dicke von 20 Zentimetern an der Fassade und einer Höhe von 30 Zentimetern am Dach ab Gebäudehöhe zulässig. Werden diese Werte überschritten, so ist eine baubehördliche Bewilligung einzuholen. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert, dass – in Zeiten des Klimaschutzes – alle Dämmmaßnahmen zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen würden und sohin auch die Durchführung im Wohnungseigentum einfacher würde.

Bauanzeige erspart Aufwand

Ist ein Bau- oder Widmungsvorhaben anzeigepflichtig, ist keine Zustimmung der EigentümerInnen erforderlich und eine Genehmigung durch die Baubehörde obsolet. Eine einfache Bauanzeige genügt und Sie können nach Ablauf einer 6-wöchigen Frist und der Anzeige des Baubeginns mit der Durchführung des Umbaus beginnen.

Folgende Umbauten bedürfen einer Bauanzeige

Grundsätzlich bedürfen alle Änderungen im Gebäude, welche die Außenhülle nicht verändern, nur einer Bauanzeige. Dazu gehören sämtliche Wohnungsumbauten, aber auch ggf. der Einbau eines Lifts oder der innere Ausbau der Dachhülle. Komplizierter ist es, wenn der Anbau in einem Lichthof erfolgt. Die Bauanzeigen- oder Bewilligungspflicht ist dann abhängig von der Größe des Lichthofs.

Vorsicht bei folgenden Baumaßnahmen

Nicht alle Maßnahmen, die sich auf das Innere des Gebäudes beschränken, lassen sich ohne Baugenehmigung durchführen. So müssen Sie für die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro eine Baubewilligung und die Zustimmung aller EigentümerInnen einholen. Soll die Widmungsänderung zusätzlich im Grundbuch eingetragen werden, ist auch hier die Zustimmung aller WohnungseigentümerInnen erforderlich.

Abhängig sind die baurechtlichen Erfordernisse des Weiteren von der am Standort vorgesehenen Flächenwidmung. So sind in einer Wohnzone mindestens 80 Prozent der Nutzfläche eines Hauses als Wohnnutzfläche auszuweisen. Allerdings werden bei der Berechnung des Wertes die im Erdgeschoß liegenden Objekte nicht mit berücksichtigt. Wird die Grenze von 80 Prozent im betreffenden Gebäude eingehalten, so kann hier problemlos die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro, eine Ordination oder eine Herberge erfolgen.

Seit Jahren werden die Sommer immer wärmer. Da stellt sich die Frage, wie es sich mit einer Klimaanlage verhält. Grundsätzlich ist der Einbau von technischen Anlagen baurechtlich bewilligungspflichtig und in einem eigenen Verfahren abzuwickeln.

Ist ein Umbau geplant? Erkundigen Sie sich bei ExpertInnen!

Nicht immer ist es leicht, bei der Fülle an Informationen den Überblick zu behalten. Wirken Sie kostspieligen Fehlentscheidungen entgegen, indem Sie gleich von Beginn an eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Gerne steht Architektin Regina Lettner Ihnen bei diesen Fragen zur Seite.

Foto: Zane Lee/unsplash

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