In der Hotel-Branche hat sich in den letzten Jahren vor allem im städtischen Bereich vieles verändert. Alternative Beherbergungskonzepte wie Air BnB erlebten einen wahren Boom und auch in den Sektor der Luxushotels wurde massiv investiert. Kleinere Häuser oder jene, die dem Trend zu Digitalisierung und gestiegenen Ansprüchen der Gäste nicht folgten, durchleben schwere Zeiten. Durch das streckenweise Beherbergungsverbot aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 verschärften sich diese Zustände weiter.
Die Folge: So manches Hotel wird in nächster Zeit seine Pforten schließen. Eine Möglichkeit der Nachnutzung aufgelassener Beherbergungsbetriebe ist die Umnutzung von Hotelzimmern als Serviced Apartment, Serviced Living oder Wohnen auf Zeit – eine Tatsache, die bereits zahlreiche InvestorInnen auf den Plan gerufen hat.
Hotelzimmer zum Wohnen zu vermieten, hat viele Vorteile, denn die Bestandsimmobilien weisen eine gute Infrastruktur auf, die sich auch für andere Nutzungsformen eignet: Sie verfügen über großzügige Treppenhäuser, harmonisch gestaltete Freiflächen, Lifte, oftmals barrierefreie Gestaltung für maximale Mobilität, zeitgemäße Technologien für Energie- und Wärmegewinnung, moderne Gebäudetechnik und zahlreiche Sanitäranlagen für größtmögliche Flexibilität bei Nutzungskonzepten.
Was spricht für InvestorInnen also dagegen, eine verlassene Hotelimmobilie günstig zu erwerben und zügig in eine Anlage aus Zimmern zum Wohnen zu verwandeln? Eigentlich nichts – dennoch weisen wir als SpezialistInnen für Parifizierung darauf hin, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls eingehalten werden müssen.
Betrachten wir die Umnutzung von Hotelzimmern als Zimmer zum Wohnen aus rechtlicher Sicht, erkennen wir, dass Hotelzimmer mit den zugehörigen Sanitärräumen laut Wohnungseigentumsgesetz §2 als Sonstige Selbständige Räumlichkeiten (= SSR) bewertbar sind.
Eine solche SSR „ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage.“ (Auszug aus §2 WEG 2002 Begriffsbestimmungen)
Für Hotelzimmer, die zum Wohnen genutzt werden sollen, bedeutet dies:
- Durch die Umnutzung entstehende Hotelzimmer sind jedenfalls baulich abgeschlossen und sogar mit einer Zimmernummer versehen.
- Alle Zimmer sind von einer Allgemeinfläche aus zugänglich. Stiegenhäuser und Gänge bleiben im zugehörigen Nutzwertgutachten Allgemeinfläche.
- Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung liegt ebenfalls vor, da man die Zimmer zum Wohnen als Sonstige Selbständige Räumlichkeiten genau wie Hotelzimmer vermieten oder nach der Bewertung als Wohnungseigentums-Objekt verkaufen kann.
Aus rechtlicher Sicht stehen die Ampeln für eine Umnutzung von Hotelzimmern z. B. Serviced Apartment, Serviced Living oder Wohnen auf Zeit oder also prinzipiell auf Grün.
Für InvestorInnen, die ein solches Projekt realisieren möchten, stehen wir Experten für Parifizierung als starke PartnerInnen zur Verfügung. Wir haben bereits Erfahrung in diesem Bereich und haben auch die rechtliche Komponente im Blick. Schließlich brauchen InvestorInnen, die an eine Parifizierung von Hotels oder die Umnutzung zu Wohnungseigentumsobjekten denken, Verträge, die hieb- u. stichfest sind.
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