Wissenswertes über die baubehördliche Bewilligung: Sie planen in Ihrem Gebäude einen Umbau? Vorsicht vor unüberlegten Handlungen – mitunter bedürfen einzelne Maßnahmen einer Baubewilligung. Wichtig ist, dass Sie sich im Vorfeld darüber informieren, ob Ihr Bauvorhaben lediglich anzeige- oder gar bewilligungspflichtig ist. Mitunter ersparen Sie sich so Zeit und Mühen.
Baubehördliche Bewilligung und Bewilligungsfreie Baumaßnahmen
Manche baulichen Maßnahmen sind baubehördlich bewilligungsfrei. So ist die Dämmung in einer Dicke von 20 Zentimetern an der Fassade und einer Höhe von 30 Zentimetern am Dach ab Gebäudehöhe zulässig. Werden diese Werte überschritten, so ist eine baubehördliche Bewilligung einzuholen. Es wäre aus meiner Sicht erstrebenswert, dass – in Zeiten des Klimaschutzes – alle Dämmmaßnahmen zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen würden und sohin auch die Durchführung im Wohnungseigentum einfacher würde.
Bauanzeige erspart Aufwand
Ist ein Bau- oder Widmungsvorhaben anzeigepflichtig, ist keine Zustimmung der EigentümerInnen erforderlich und eine Genehmigung durch die Baubehörde obsolet. Eine einfache Bauanzeige genügt und Sie können nach Ablauf einer 6-wöchigen Frist und der Anzeige des Baubeginns mit der Durchführung des Umbaus beginnen.
Folgende Umbauten bedürfen einer Bauanzeige
Grundsätzlich bedürfen alle Änderungen im Gebäude, welche die Außenhülle nicht verändern, nur einer Bauanzeige. Dazu gehören sämtliche Wohnungsumbauten, aber auch ggf. der Einbau eines Lifts oder der innere Ausbau der Dachhülle. Komplizierter ist es, wenn der Anbau in einem Lichthof erfolgt. Die Bauanzeigen- oder Bewilligungspflicht ist dann abhängig von der Größe des Lichthofs.
Baubehördliche Bewilligung: Vorsicht bei folgenden Baumaßnahmen
Nicht alle Maßnahmen, die sich auf das Innere des Gebäudes beschränken, lassen sich ohne baubehördliche Bewilligung durchführen. So müssen Sie für die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro eine Baubewilligung und die Zustimmung aller EigentümerInnen einholen. Soll die Widmungsänderung zusätzlich im Grundbuch eingetragen werden, ist auch hier die Zustimmung aller WohnungseigentümerInnen erforderlich.
Abhängig sind die baurechtlichen Erfordernisse des Weiteren von der am Standort vorgesehenen Flächenwidmung. So sind in einer Wohnzone mindestens 80 Prozent der Nutzfläche eines Hauses als Wohnnutzfläche auszuweisen. Allerdings werden bei der Berechnung des Wertes die im Erdgeschoß liegenden Objekte nicht mit berücksichtigt. Wird die Grenze von 80 Prozent im betreffenden Gebäude eingehalten, so kann hier problemlos die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro, eine Ordination oder eine Herberge erfolgen.
Seit Jahren werden die Sommer immer wärmer. Da stellt sich die Frage, wie es sich mit einer Klimaanlage verhält. Grundsätzlich ist der Einbau von technischen Anlagen baurechtlich bewilligungspflichtig und in einem eigenen Verfahren abzuwickeln.
Ist ein Umbau geplant? Erkundigen Sie sich bei ExpertInnen über die baubehördliche Bewilligung
Nicht immer ist es leicht, bei der Fülle an Informationen den Überblick zu behalten. Wirken Sie kostspieligen Fehlentscheidungen entgegen, indem Sie gleich von Beginn an eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Gerne steht Architektin Regina Lettner Ihnen bei diesen Fragen zur Seite.
Das Thema „baubehördliche Bewilligung“ ist besonders relevant für Personen, die einen Umbau ihres Gebäudes planen. Deshalb hier eine Zusammenfassung über die wichtigsten Aspekte:
Vorabprüfung der Bewilligungspflicht: Bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen, ist es entscheidend zu klären, ob dieses anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Unüberlegte Handlungen können zu Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand führen.
Bewilligungsfreie Baumaßnahmen: Einige bauliche Maßnahmen, wie z.B. Dämmungen bis zu bestimmten Maßen, sind ohne baubehördliche Bewilligung zulässig. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Grenzwerte genau zu kennen.
Bauanzeige: Bei anzeigepflichtigen Vorhaben ist keine Zustimmung der EigentümerInnen erforderlich. Eine Bauanzeige kann ausreichen, und nach einer Frist kann mit dem Umbau begonnen werden.
Umbauten, die einer Bauanzeige bedürfen: Änderungen, die die Außenhülle des Gebäudes nicht beeinflussen, wie interne Umbauten oder der Einbau eines Lifts, benötigen in der Regel nur eine Bauanzeige.
Vorsicht bei bestimmten Baumaßnahmen: Manche interne Änderungen, wie die Umwidmung einer Wohnung in ein Büro, erfordern eine baubehördliche Bewilligung und die Zustimmung aller EigentümerInnen.
Flächenwidmung und baurechtliche Erfordernisse: Die baurechtlichen Anforderungen hängen auch von der Flächenwidmung des Standorts ab. Beispielsweise muss in Wohnzonen ein bestimmter Prozentsatz der Nutzfläche als Wohnfläche ausgewiesen sein.
Einbau technischer Anlagen: Für den Einbau von technischen Anlagen, wie Klimaanlagen, ist in der Regel eine baurechtliche Bewilligung notwendig.
Beratung einholen: Angesichts der Komplexität und Vielfalt der Informationen ist es ratsam, professionelle Beratung, beispielsweise durch eine Architektin, in Anspruch zu nehmen, um kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Das Wissen um diese Aspekte kann helfen, den Umbauprozess reibungsloser und effizienter zu gestalten.
Foto: Zane Lee/unsplash


