Wohnungseigentümer/innen oder Wohnungseigentumsbewerber/innen können unter bestimmten Voraussetzungen die neuerliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Dies ist dann möglich,
– wenn das vorliegende Nutzwertgutachten gegen zwingende Gründe der Bewertung verstößt,
– wenn das vorliegende Nutzwertgutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt von den tatsächlichen Gegebenheiten um mehr als 3% abweicht,
– wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes durch eine abweichende Bauführung um mehr als 3 % ändert,
– wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes nach Bauende durch Bauvorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert,
– wenn sich die Nutzwerte durch Änderungen benachbarter Wohnungseigentumsobjekte ändern, oder
– wenn sich die Nutzwerte durch Übertragung von Zubehörobjekten ändern.