Neufestsetzung der Nutzwerte

Wohnungseigentümer/innen oder Wohnungseigentumsbewerber/innen können unter bestimmten Voraussetzungen die neuerliche Festsetzung der Nutzwerte beantragen. Dies ist dann möglich,

– wenn das vorliegende Nutzwertgutachten gegen zwingende Gründe der Bewertung verstößt,

– wenn das vorliegende Nutzwertgutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt von den tatsächlichen Gegebenheiten um mehr als 3% abweicht,

– wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes durch eine abweichende Bauführung um mehr als 3 % ändert,

– wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjektes nach Bauende durch Bauvorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert,

– wenn sich die Nutzwerte durch Änderungen benachbarter Wohnungseigentumsobjekte ändern, oder

– wenn sich die Nutzwerte durch Übertragung von Zubehörobjekten ändern.